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BEK 2019 209

Schwyz · 2020-09-04 · Deutsch SZ
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March ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Arresteinsprache gegen den Arrestbefehl Nr. vv / ZES 19 428 vom 10.09.2019 wird abgewiesen und der Arrestbefehl vollumfäng- lich bestätigt.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsgeg- ner/Schuldner überbunden. Sie werden vom geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.

E. 3 Der Gesuchsgegner/Schuldner hat dem Gesuchsteller/Gläubiger die notwendigen Ausgaben in der Höhe von Fr. 50.00 zu ersetzen.

E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 5 Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an E.________, ein- zusetzen. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 30. Dezember 2019 stellte der Einzel- richter am Bezirksgericht March den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Gesuchsteller beantragte am 2. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Arrestbefehls Nr. vv/ZES 19 453. Weiter beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des Antrags auf das Beizie- hen der Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 404 wegen verschiedenartiger Sachverhalte und Parteien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in- kl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).

2. Der Einspracheentscheid ist gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung, d.h. eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdi- gung, gerügt werden (Art. 320 ZPO; BGE 138 III 232, E. 4.1.2). Vor der Rechtsmittelinstanz können laut Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG neue Tatsa-

Kantonsgericht Schwyz 4 chen geltend gemacht werden (s. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO), wozu nach der Praxis des Bundesgerichts sowohl echte als auch unechte Noven zählen (BGE 145 III 324, E. 6.6.4). Mit unechten Noven sind Tatsachen und Beweis- mittel gemeint, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden. Solche sind im Beschwerdeverfahren analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zu berück- sichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b; BGE 145 III 324, E. 6.6.4).

a) Soweit eine fällige Forderung nicht durch Pfand gedeckt ist, kann der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Anstalten zur Flucht trifft oder sich flüchtig macht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Objektiv vorausgesetzt wird alternativ das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen bzw. die Flucht oder Fluchtvorbereitung. Subjektive Voraussetzung ist die unlautere Absicht des Schuldners (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 68 zu Art. 271 SchKG; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 48 zu Art. 271 SchKG). Mit der Flucht oder Fluchtvorbe- reitung strebt der Schuldner die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes an (vgl. Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG). Auch wenn die Praxis den Be- griff der Flucht eher weit fasst, ist die blosse Absicht, sich ins Ausland abzu- setzen, noch keine Fluchtvorbereitung. Der Schuldner muss die Vorbereitun- gen rasch und heimlich treffen, sodass daraus geschlossen werden kann, dass er sich seiner Zahlungspflicht entziehen will (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 53 zu Art. 271 SchKG, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2013 vom

21. Februar 2014, E. 3.2). Ausschlaggebend ist das verdächtige Sich- Entfernen (Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 5 Die schuldnerische Absicht, sich der Erfüllung von Verbindlichkeiten zu ent- ziehen, kann als innerlicher Vorgang nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann daher nur verlangt werden, dass er Tatsachen vorbringt, die auf diese Absicht schliessen lassen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 49 zu Art. 271 SchKG). Indizien sind beispielsweise das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbind- lichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren (Stoffel, a.a.O., N 71 zu Art. 271 SchKG).

b) Für die Bewilligung des Arrests muss der Gläubiger nach Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), dass ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2019 vom 5. November 2019, E. 3.2.2). Vorausgesetzt wird ein schlüssiges Vorbringen des Gläubi- gers (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Demgegenüber ist es am Schuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Gläubigers (Urteil des Bun- desgerichts 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018, E. 6.1). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis sind nicht hoch anzusetzen, blosse Behauptungen genügen aber nicht, selbst wenn sie plau- sibel erscheinen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuld- betreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 14 zu Art. 272 SchKG; Kren Kostki- ewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Das Glaubhaftmachen des Bestands der Forderung kann u.a. durch Vorlage einer (abstrakten) Schuldanerkennung erfolgen. Ein Hinweis auf den Rechts- grund ist nicht erforderlich (Stoffel, a.a.O., N 8 zu Art. 272 SchKG). Die rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 6 che Prüfung des Bestands der Forderung ist summarisch, d.h. weder endgül- tig noch restlos (BGE 138 III 232, E. 4.1.1).

3. Der Erstrichter erwog, bei der im Recht liegenden Schuldanerkennung über Fr. 53'000.00 (Vi-act. 1/4) handle es sich um ein abstraktes Schuldbe- kenntnis, welches gemäss Art. 17 OR rechtmässig und vollstreckbar sei. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner das Bekenntnis am 27. Mai 2019 unterzeichnet habe (angefochtene Verfügung, E. 4 und 4.2). Der Gesuchstel- ler habe diesbezüglich ausgeführt, die Unterzeichnung sei erfolgt, nachdem das von ihm als Darlehensgeber an die schuldnerische F.________ AG als Darlehensnehmerin gewährte Darlehen über Fr. 100‘000.00 nicht wie verein- bart zurückbezahlt worden sei (Vi-act. 1, N 1–5; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung sei bereits durch ein Pfand in der Form von zwei Autos der Marken „Maserati Quattroporte GTS“ und „Maybach Maybach 57“ gesi- chert, weshalb der Arrest nicht zulässig sei. Weiter habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass er die Schuldanerkennung unter massiver Drohung und Zwang unterzeichnet habe. Er sei am Abend des 27. Mai 2019 unter fal- schem Vorwand nach Uster West beordert worden, wo er sich mit einer Grup- pe von Männern konfrontiert gesehen habe, die teilweise mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen seien. Der Gesuchsteller und G.________ hätten von ihm mit verbalen und körperlichen Attacken die Unterzeichnung der Schuldaner- kennung verlangt, was er schliesslich gezwungenermassen getan habe (Vi- act. 7, N 8 und N 19 ff.; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsteller bestreite diese Darstellung vehement (angefochtene Verfügung, E. 4). In Bezug auf die vom Gesuchsgegner behauptete Pfandsicherung der Arrest- forderung erwog der Erstrichter, mit der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1/4) habe der Gesuchsgegner persönlich anerkannt, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 53‘000.00 zu schulden. Die vom Gesuchsgeg- ner erwähnten Sicherheiten der beiden Fahrzeuge der Marken Maybach und

Kantonsgericht Schwyz 7 Maserati seien indessen im Rahmen des Darlehensvertrags zwischen der F.________ AG und dem Gesuchsteller (Vi-act. 1/1) für das darin vereinbarte Darlehen gewährt worden. Für die vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 ausgestellte persönliche Schuldanerkennung würden sie nicht als Pfand die- nen. Im Übrigen bleibe der Gesuchsgegner den Beweis schuldig, dass die für die Faustpfandübergabe nach Art. 884 Abs. 1 ZGB notwendige Übertragung des Besitzes an der Pfandsache erfolgt sei, zumal der Gesuchsteller dies be- streite. Auch scheine aufgrund der vorgelegten, nicht auf den Namen des Ge- suchsgegners lautenden und als „ungültig“ abgestempelten Fahrzeugauswei- se (Vi-act. 1/1, S. 4 f.) zweifelhaft, ob der Gesuchsgegner Eigentümer dieser Fahrzeuge gewesen sei und damit die notwendige Verfügungsmacht innege- habt habe. Demnach bestehe für die vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 anerkannte Schuld gegenüber dem Gesuchsteller keine Pfandsicherung (an- gefochtene Verfügung, E. 4.1).

a) Der Gesuchsgegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Schuld- anerkennung allein könne keine Forderung begründen. Die Schuldanerken- nung diene einzig dazu, eine Forderung zu bestätigen. Sie sei abstrakt und führe im Arrestverfahren zur Vermutung, dass die Forderung Bestand habe. Der Gesuchsteller gebe als Forderung, welche durch die Schuldanerkennung gesichert werden solle, aber eine Darlehensschuld zwischen ihm und der F.________ AG als Dritte an. Diese der Schuldanerkennung zugrundeliegen- de Forderung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz pfandgesichert (KG-act. 1, N 30 f.). aa) Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Gesuchsteller zur Glaubhaft- machung des Bestehens seiner Forderung ein mit „Schuldanerkennung“ beti- teltes Dokument vor, das der Gesuchsgegner unbestrittenermassen unter- zeichnet hatte (Vi-act. 1/4). Letzterer anerkannte darin eine Schuld gegenüber dem Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 53'000.00 und verpflichtete sich, den geschuldeten Betrag bis zum 31. Mai 2019 zurückzuerstatten. Weil das Do-

Kantonsgericht Schwyz 8 kument keine Angabe eines Grundes für diese Forderung enthielt, ging der Erstrichter vom Vorliegen einer abstrakten Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR aus, nach welcher Bestimmung ein Schuldbekenntnis auch ohne die An- gabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Das Vorliegen einer solchen Schuldanerkennung hat wie auch das Vorliegen einer kausalen Schuldaner- kennung, welche im Unterschied zum abstrakten Schuldbekenntnis den Ver- pflichtungsgrund nennt oder bei welcher der Grund aus den Umständen er- sichtlich ist, eine Umkehr der Beweislast zur Folge (Urteile des Bundesge- richts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Fe- bruar 2000, E. 3; vgl. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 24.08; vgl. Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 5 zu Art. 17 OR). Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass es dem Gesuchsgegner als Schuldner obliegt, fehlende rechtsbegründende oder verwirklichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen. Bestreitet der Schuldner die rechtsbe- gründenden Tatsachen, so hat er erst den Schuldgrund zu offenbaren und diesen sogleich zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom

E. 9 April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. auch BGE 131 III 268, E. 3.2, m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 19; BGE 105 II 183, E. 4a). Kann der Gläubiger ein abstraktes Schuldbekenntnis vorweisen, wer- den die rechtsbegründenden Tatsachen für irgendeinen Schuldgrund also vermutet, und dem Schuldner bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten (Koller, a.a.O., N 24.26). bb) Der Gesuchsteller führte im Arrestgesuch vom 3. September 2019 aus, er habe der F.________ AG am 14. Januar 2019 gemäss Darlehensvertrag (Vi-act. 1/1) Fr. 100‘000.00 überwiesen. Die Rückzahlung hätte nach der Ver- gütung einer Versicherungsleistung längstens bis am 31. Januar 2019 erfol- gen sollen, was nicht passiert sei. Auch nach erfolgter Versicherungsleistung im April 2019 sei die Rückzahlung des Darlehens ausgeblieben. Die F.________ AG habe das Geld sofort an den Gesuchsgegner privat ausbe-

Kantonsgericht Schwyz 9 zahlt und letzterer habe nach diversen Versuchen, die Angelegenheit zu re- geln, am 27. Mai 2019 eine private Schuldanerkennung unterschrieben (Vi-act. 1, N 1–5). Der Gesuchsgegner machte dagegen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, zwischen ihm und dem Gesuchsteller bestehe kein Darle- hensvertrag und entsprechend auch keine Pflicht zur Rückzahlung (Vi-act. 7, N 19; vgl. auch KG-act. 1, N 20). Wie dargelegt trägt aber der Gesuchsgegner in Bezug auf den der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund die Beweislast. Insofern konnte er sich nicht damit begnügen, den Darlehensver- trag als Grundlage der Schuldanerkennung zu bestreiten. Ausgehend davon, dass es sich um ein abstraktes Schuldbekenntnis handelt, hätte er vielmehr den Schuldgrund für die anerkannte Forderung von Fr. 53‘000.00 vorerst dar- legen bzw. glaubhaft machen und diesen danach mittels Einwänden entkräf- ten müssen. Das pauschale Vorbringen, es sei absolut abwegig, dass er eine Schuld anerkannt haben solle, für die er bereits zwei Fahrzeuge verpfändet habe (KG-act. 1, N 37), reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Im Übrigen handelt es sich bei den zweitinstanzlichen Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend den „Ferrari Dino“ (KG-act. 1, N 15 ff.) um unechte Noven, die aufgrund der fehlenden Darlegung der Novenberechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (ana- log; vgl. vorstehend E. 2) unberücksichtigt zu bleiben haben. cc) Der Gesuchsgegner macht geltend, die der Schuldanerkennung zugrun- deliegende Forderung sei pfandgesichert (KG-act. 1, N 31). In § 5 des im Recht liegenden Darlehensvertrags habe er sich dazu bereit erklärt, die For- derung der F.________ AG durch ein persönliches Pfand zu sichern (KG-act. 1, N 28). Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners steht im Wider- spruch dazu, dass er im erstinstanzlichen Verfahren den vom Gesuchsteller vorgelegten Darlehensvertrag als Schuldgrund bestritt, indem er vorbrachte, der Vertrag bestehe nicht zwischen ihm und dem Gesuchsteller, sondern zwi- schen letzterem und der F.________ AG, weshalb ihn keine Pflicht zur Rück- zahlung treffe (Vi-act. 7, N 19; KG-act. 1, N 20; Vi-act. 1/1). Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 existiert mithin keine persönliche

Kantonsgericht Schwyz 10 Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners. Dieser macht zudem nicht geltend, dass die vereinbarte Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens von der F.________ AG auf ihn übergegangen sei. Aufgrund der Akzessorietät von Fahrnispfandrechten (vgl. Bauer/Bauer, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 51 ff. zu Art. 884 ZGB) ist deshalb anzunehmen, dass die im Darlehensvertrag erwähnten Sicherheiten nur für die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensforderung zwischen dem Gesuch- steller und der F.________ AG bestehen. Ob das Pfandrecht gemäss dem Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 rechtsgültig vereinbart wurde, ist nicht relevant, weil es wie erwähnt die Darlehensforderung zwischen dem Gesuch- steller und der F.________ AG betrifft und nicht die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge- suchsgegner. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, N 32 ff.) erübrigt sich somit. Der beweis- belastete Gesuchsgegner offenbart im Übrigen weder den der Schuldaner- kennung zugrundeliegende Schuldgrund noch legt er dar, inwiefern dafür ein Pfandrecht vereinbart worden sein soll. Die blosse Behauptung, die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung sei pfandgesichert, reicht hierzu nicht aus. Dem Gesuchsgegner gelingt es folglich nicht, eine der Ar- restlegung nach Art. 271 Abs. 1 SchKG entgegenstehende Pfanddeckung der streitgegenständlichen Forderung des Gesuchstellers von Fr. 53‘000.00 glaubhaft zu machen.

b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, seine Sachverhaltsdarstel- lung, wonach die Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 unter massiver straf- rechtlich relevanter Druckausübung zustande gekommen sei, werde von der Vorinstanz lapidar als Schutzbehauptung abgetan. aa) Der angefochtenen Verfügung lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019, fast fünf Monate nach der Unter- zeichnung und der behaupteten bedrohlichen Situation, Strafanzeige u.a. ge-

Kantonsgericht Schwyz 11 gen den Gesuchsteller eingereicht habe. Die Strafanzeige habe letzterer just in dem Zeitpunkt eingereicht, als er mit dem Arrestbegehren konfrontiert wor- den sei. Die Arresteinsprache und die Strafanzeige würden beide vom 17. Ok- tober 2019 datieren. Diese zeitliche Abfolge erwecke den Eindruck, dass der Gesuchsgegner mit der Strafanzeige seiner Sachdarstellung Nachdruck habe verleihen wollen. Aus dem vom Gesuchsteller zu den Akten gereichten Chat- verlauf ergebe sich zudem, dass sich der Gesuchsgegner mit dem Gesuch- steller getroffen und diesem private Ereignisse wie die Geburt seines Kindes mitgeteilt habe. Mit einem solchen Verhalten wäre gemäss dem Erstrichter nach der angeblichen bedrohlichen Situation nicht zu rechnen gewesen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage Anzeige erstattet hätte. Seine in der Strafanzeige genannte „Entschuldi- gung“, wonach man im Nachhinein bekanntlich immer alles besser wisse, er- scheine unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Schliesslich stimme auch der vom Gesuchsgegner in der Strafanzeige genannte Tatort nicht mit dem von ihm in der Arresteinsprache angeführten Tatort überein. In Anbe- tracht dieser Umstände erachtete der Erstrichter die Einwände des Gesuchs- gegners gegen die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung nicht als glaubhaft (angefochtene Verfügung, E. 4.2). Angesichts dieser ausführlichen Erwägungen des Erstrichters kann dem Ge- suchsgegner nicht zugestimmt werden, man suche in der angefochtenen Ver- fügung vergebens nach einer fundierten Auseinandersetzung mit seinen dies- bezüglichen Argumenten (KG-act. 1, N 24 und N 36). Der Erstrichter setzte sich rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Vorbringen des Gesuchsgeg- ners (vgl. Vi-act. 7, N 21 ff.) auseinander. bb) Bestimmt ein Vertragschliessender oder ein Dritter einen anderen Ver- tragsschliessenden widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages, so ist der Vertrag gemäss Art. 29 Abs. 1 OR für den Bedrohten unverbindlich. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern für alle

Kantonsgericht Schwyz 12 Rechtsgeschäfte (Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 4 zu Vor Art. 23–31 OR). Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Furcht im Sinne dieser Bestimmungen kann durch eine Drohung, d.h. durch das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, erregt werden (Blumer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkom- mentar Obligationenrecht, 2014, N 4 zu Art. 29 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 876). Darüber hinaus kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Nöti- gung unter Art. 29/30 OR fallen (Schmidlin, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2013, N 7 zu Art. 29/30 OR). Die Furchterregung muss widerrechtlich und für den Vertragsabschluss kausal sein (Koller, a.a.O., N 14.130). Die Beweislast für die Nötigung re- sp. Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität trägt derjenige, der den Vertrag anficht (vgl. Blumer, a.a.O., N 9 zu Art. 29 OR). Die Unverbind- lichkeit des Vertrags muss durch eine ausdrückliche oder konkludente Er- klärung, den Vertrag nicht halten zu wollen, geltend gemacht werden (Schmid- lin, a.a.O., N 5 zu Art. 31 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 31 OR). Es gilt eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Schwenzer, a.a.O., N 4 zu Art. 31), die mit der Beseitigung der Furcht beginnt (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR). cc) Soweit der Gesuchsgegner pauschal vorbringt, dass die Argumentation des Erstrichters falsch sei und dass die Schuldanerkennung am 27. Mai 2019 unter den geschilderten Umständen erwirkt worden sei (KG-act. 1, N 35 f.), übt er bloss allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid und setzt sich mit der Begründung des Erstrichters nicht auseinander. Den Anforderungen an eine hinreichende Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO vermag er damit nicht nachzukommen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],

Kantonsgericht Schwyz 13 Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Auf die entsprechenden Vor- bringen des Gesuchsgegners ist somit nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich bei der erstmaligen Behauptung des Gesuchsgegners, er ha- be die Strafanzeige erst eingereicht, als definitiv festgestanden habe, dass mit dem Gesuchsteller keine gütliche Einigung mehr möglich sei (KG-act. 1, N 36), um ein unechtes Novum, welches mangels Darlegung der Novenbe- rechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog; vgl. vorstehend E. 2) unberück- sichtigt zu bleiben hat. Der Gesuchsgegner ist für den von ihm behaupteten Zwang bei der Unterzeichnung der Schuldankerkennung beweisbelastet (vgl. vorstehend E. 3b.bb). Im erstinstanzlichen Verfahren legte er indessen nicht dar, weshalb er mit der Strafanzeige gegen den Gesuchsteller nach der behaupteten „bedrohlichen Situation“ mehr als vier Monate zuwartete und die- se erst am 17. Oktober 2019 gleichentags mit seiner Einsprache erhob, kurz nachdem er über die streitgegenständliche Arrestlegung informiert worden war (vgl. Vi-act. 4 und 7; vgl. Vi-act. 7/5). Die blosse Behauptung des Gesuchs- gegners, es sei abwegig, dass er eine Schuld anerkennen würde, für die er bereits zwei Fahrzeuge verpfändet habe (KG-act. 1, N 37), genügt nicht, um die vermeintliche Drohsituation resp. die Erregung gegründeter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR durch Drohung oder Nötigung glaubhaft zu machen. Gegen die Darstellung des Gesuchsgegners, er sei am 27. Mai 2019 vom Gesuchsteller sowie von einer Gruppe von z.T. mit Schlagstöcken bewaffneten Männern zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung gezwungen worden (Vi-act. 7, N 21 ff.), spricht ferner, dass er sich mit dem Gesuchsteller danach noch verabre- dete und ihn über die Geburt seines Kindes informierte (Vi-act. 11, N 39; Vi-act. 11/13). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Einsprache Glattburg und in der Strafanzeige Uster als Tatort angab (Vi-act. 7, N 21; Vi-act. 7/5, N 4), Zweifel an seiner Darstellung entstehen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Örtlichkeit des Showrooms und mithin des Tatorts sei nicht strittig (KG-act. 1, N 36), ändert nichts an der Wider-

Kantonsgericht Schwyz 14 sprüchlichkeit seiner Angaben. In Berücksichtigung dessen sowie der zeitli- chen Abfolge der Strafanzeige und des Chatverlaufs zwischen ihm und dem Gesuchsteller gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, das Vorliegen einer Nöti- gung oder Drohung sowie deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität glaub- haft zu machen, was für die Anfechtung der Schuldanerkennung im Rahmen dieses Verfahrens nach Art. 29–31 OR indessen vorausgesetzt wäre (vgl. vor- stehend E. 3c.cc). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und liegt auch nicht in den Akten, gestützt auf welche Grundlage der Gesuchsgegner auf die Nichtig- keit der Schuldanerkennung schliessen will. Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 20 OR liegen jedenfalls keine vor.

c) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass der Erstrichter zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller mache durch das Vorlegen der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1/4) das Bestehen einer Arrestforderung i.S.v. Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 53‘000.00 glaubhaft (vgl. angefoch- tene Verfügung, E. 4.2).

4. Der angefochtenen Verfügung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass sich der Gesuchsteller auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG berufe und geltend mache, der Gesuchsgegner treffe konkrete Anstalten, sich der hiesigen Zwangsvollstreckung mit einem Umzug nach Bulgarien zu ent- ziehen. Der Erstrichter erwog, der Gesuchsgegner (bzw. dessen Ehefrau) ha- be vor wenigen Monaten eine Liegenschaft in Bulgarien erworben und damit Geld gebunden, welches er in der Schweiz zur Überbrückung des von ihm behaupteten Liquiditätsengpasses gut hätte gebrauchen können. Es sei nicht belegt, dass der Gesuchsgegner für den Fall des Verkaufs seines Eigenheims wie behauptet „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Wohnung getroffen habe. Angesichts seines Betreibungsregisterauszugs werde es schwierig für ihn, eine neue Wohnung in der Schweiz zu finden. Insofern erstaune es umso mehr, dass er sein Eigenheim verkaufen wolle und keine Belege für die be-

Kantonsgericht Schwyz 15 hauptete Anschlusslösung in der Schweiz vorlege. Hinzu komme, dass er ge- genüber seinem Makler geäussert habe, der Hausverkauf sei Folge eines Grundstückerwerbs im Ausland. Die beantragte Zeugenbefragung des Mak- lers sei im Summarverfahren aus prozessualen Gründen abzulehnen. Die Be- hauptung des Gesuchsgegners, sein Lebensmittelpunkt bleibe weiterhin in Altendorf und der Verkauf des Eigenheims erfolge nur zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, erscheine demnach nicht als glaubhaft. Der Ge- suchsgegner sei geschäftlich bei der F.________ AG mit zahlreichen Betrei- bungen konfrontiert und es stehe zudem seine solidarische Haftung als einzi- ges Mitglied des Verwaltungsrats für Sozialversicherungsbeträge im Raum. Auch privat stünden einige Betreibungen an, bei denen es – mit Ausnahme der Betreibungen des Gesuchstellers und G.________ – aber um kleinere Beträge gehe. Die finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners seien damit belegt. Aufgrund dieser zeitlich relativ eng aufeinanderfolgenden Um- stände lasse sich schliessen, dass der Gesuchsgegner Vorbereitungen treffe, um ins Ausland zu ziehen und sich damit seiner Verpflichtungen in der Schweiz zu entziehen bzw. seine Belangung zu erschweren (angefochtene Verfügung, E. 5).

a) Der Gesuchsgegner moniert, es sei „schlicht an den Haaren herbeige- zogen“, dass seine Ehefrau erst kürzlich eine Immobilie in Bulgarien gekauft habe. Vielmehr habe sie von jeher eine Wohnung in ihrer Heimat besessen, welche im Jahr 2017 durch ein anderes Objekt ersetzt worden sei. Die Woh- nung diene weiterhin ausschliesslich als Feriendomizil und stehe überdies im Alleineigentum seiner Ehefrau. Ein Verkauf dieser Immobilie zur Überbrü- ckung seines Liquiditätsengpasses erscheine unverhältnismässig und stehe nicht zur Debatte (KG-act. 1, N 38). aa) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsteller im Arrestbegeh- ren aus, der Gesuchsgegner sei seit 2016 mit H.________ verheiratet. Diese verfüge über die bulgarische Staatsbürgerschaft und spreche weder Deutsch

Kantonsgericht Schwyz 16 noch sei sie in der Schweiz integriert (Vi-act. 1, N 10). Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau hätten am 19. März 2019 ein Anwesen in Bulgarien mit einer Fläche von 73‘000 m2 gekauft, welches sich in der Nähe der Familie der Ehefrau befinde (Vi-act. 1, N 13). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legte der Gesuchsteller einen Auszug aus dem elektronischen bulgarischen „Immobilienregister“ inklusive kurzer Übersetzung ins Recht (Vi-act. 1/9). Der Gesuchsgegner machte dagegen vor dem Erstrichter im We- sentlichen geltend, ein allfälliger Kauf einer Liegenschaft in Bulgarien bedeute für sich alleine noch nicht, dass Fluchtgefahr bestehe (Vi-act. 7, N 15). bb) Bei sämtlichen vorstehend in E. 4a zitierten Vorbringen des Gesuchs- gegners betreffend die Immobilie in Bulgarien handelt es sich um unechte No- ven, die mangels Darlegung der Novenberechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog; vgl. vorstehend E. 2) unberücksichtigt zu bleiben haben. Das- selbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Gesuchsgegners, der Gesuchstel- ler habe seine Kenntnis von den Ferien des Gesuchsgegners in Bulgarien dazu benutzt, um künstlich einen Fluchttatbestand zu konstruieren (KG-act. 1, N 39).

b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, sein Betreibungsregisteraus- zug enthalte zwar Einträge über kleinere Beträge, vermöge aber keine offen- sichtliche Überschuldung zu belegen, hindere ihn entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen nicht daran, eine Wohnung in der Schweiz zu fin- den, und reiche nicht aus, um den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erfüllen (KG-act. 1, N 40 f.). aa) Aus dem im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungskreises Altendorf Lachen vom 9. Juli 2019 ergibt sich, dass der Ge- suchsgegner seit Juli 2014 von unterschiedlichen Gläubigern schon über vier- zig Mal betrieben wurde und dass nebst den Betreibungen des Gesuchstellers und G.________ in der Höhe von Fr. 600‘700.00 weitere offene Betreibungen

Kantonsgericht Schwyz 17 von Fr. 1‘000.10 bestehen (Vi-act. 2/1). Angesichts dieses Betreibungsregis- terauszugs und der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Erwägung, wonach zusätzlich die solidarische Haftbarkeit des Gesuchsgegners als einziges Mit- glied des Verwaltungsrats der F.________ AG für Sozialversicherungsbeiträ- ge betreffende Betreibungen von knapp Fr. 19‘846.05 gegen diese im Raum stehe (vgl angefochtene Verfügung, E. 5), ging der Erstrichter zu Recht von finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners aus. Ein derartiger Betrei- bungsregisterauszug stellt zumindest die Zahlungsmoral des Gesuchsgegners infrage und erschwert die Wohnungssuche in der Schweiz (vgl. betreffend Zahlungsmoral: BGE 120 II 20, E. 3c; vgl. betreffend Wohnungssuche: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5). Wie im erstinstanzlichen Verfahren liefert der Gesuchsgegner keine Belege für seine Behauptung, „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Wohnung in der Schweiz getroffen zu haben (vgl. Vi-act. 7, N 14). Das pau- schale Vorbringen, er habe niemals geplant, sich ins Ausland abzusetzen, geschweige denn sich seinen Verpflichtungen zu entziehen (KG-act. 1, N 46), vermag den Begründungsanforderungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 3c.bb). Im Übrigen setzt sich der Ge- suchsgegner mit der erstinstanzlichen Begründung betreffend die Vorausset- zungen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 272 Abs. 2 SchKG nicht weiter auseinander, weshalb eine diesbezügliche Überprüfung im Rechtsmittelver- fahren zu unterbleiben hat. Der angefochtenen Verfügung entsprechend ist somit anzunehmen, dass es dem Gesuchsteller gelingt, das Vorliegen eines Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu machen (ange- fochtene Verfügung, E. 5). bb) Die vorinstanzliche Erwägung, der Gesuchsteller mache glaubhaft, dass der Gesuchgegner mit der 4.5-Zimmer-Wohnung, D.________ zz, 8852 Alten- dorf (Grundstück-Nr. yy xx, ww, Grundbuch Altendorf) über einen Vermö- genswert in der Schweiz und damit über einen Arrestgegenstand i.S.v.

Kantonsgericht Schwyz 18 Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verfüge (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6), beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht.

5. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Arrestlegung erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 404, ZES 19 417 und ZES 19 453 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrens- parteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt. Weil der Gesuchsteller selber geltend macht, er habe der örtlichen Kantonspolizei eine Kopie seiner Beschwerdeantwort zugestellt (KG-act. 6, S. 17 f.), erübrigt sich eine Anzeige i.S.v. § 110 JG wegen der angeblichen Drohung des Gesuchsgegners, er knalle den Gesuchsteller inkl. seiner Kinder ab (KG-act. 6, S. 17 f.).

a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 42 f.). aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch im Arrestbewilli- gungsverfahren (Meier-Dieterle, a.a.O., N 24 zu Art. 272 SchKG). Vorausset- zung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gel- ten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen unge- fähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018

Kantonsgericht Schwyz 19 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seine Arrestforderung auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgeg- ner dagegen wie auch gegen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nichts Substanzielles vorbringt resp. sich mit der erstinstanzli- chen Begründung teilweise nicht auseinandersetzt und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 20

c) Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller beantragt zwar eine Entschädi- gung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert nament- lich keinen Erwerbsausfall, weshalb von der Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung abzusehen ist;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 53'000.00. Kantonsgericht Schwyz 21
  6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. September 2020 BEK 2019 209 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 9. Dezember 2019, ZES 2019 428);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 3. September 2019 stellte C.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Arrestbegehren für eine Forderungssumme von Fr. 53‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 (Vi-act. 1). Als Grund der Forderung nannte er ein Darlehen vom 14. Ja- nuar 2019 resp. eine Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1, 1/2 und 1/4). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March legte für die genannte Forde- rungssumme am 10. September 2019 Arrest auf die 4½-Zimmer- Attikawohung, D.________ zz, 8852 Altendorf SZ (Grundstück-Nrn. yy, xx, xx, ww, Grundbuch Altendorf) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Vi-act. 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019 Einspra- che beim Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Antrag auf Aufhe- bung des Arrests (Vi-act. 7).

b) Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt:

1. Die Arresteinsprache gegen den Arrestbefehl Nr. vv / ZES 19 428 vom 10.09.2019 wird abgewiesen und der Arrestbefehl vollumfäng- lich bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Gesuchsgeg- ner/Schuldner überbunden. Sie werden vom geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.

3. Der Gesuchsgegner/Schuldner hat dem Gesuchsteller/Gläubiger die notwendigen Ausgaben in der Höhe von Fr. 50.00 zu ersetzen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Zufertigung]

c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechts- begehren (KG-act. 1);

Kantonsgericht Schwyz 3

1. Die vom Einzelrichter des Bezirksgerichts March im Verfahren ZES 19 428 erlassene Verfügung vom 09.12.2019 sei vollumfäng- lich aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. uu / ZES 19 428 (2/2019) vom 10.09.2019 sowie dessen Vollzug seien aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten des Gesuchstellers. und den folgenden prozessualen Anträgen:

3. Es seien die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren (ZES 19 428) sowie dem Verfahren ZES 19 453 beizuziehen.

4. Es seien die Akten des Bezirksgerichts March zu den Verfahren ZES 19 404 und ZES 19 417 beizuziehen.

5. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Rechtsbeistand sei dabei RA B.________, mit Substituierungsbefugnis an E.________, ein- zusetzen. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 30. Dezember 2019 stellte der Einzel- richter am Bezirksgericht March den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Der Gesuchsteller beantragte am 2. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Arrestbefehls Nr. vv/ZES 19 453. Weiter beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des Antrags auf das Beizie- hen der Verfahren ZES 19 453 und ZES 19 404 wegen verschiedenartiger Sachverhalte und Parteien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in- kl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).

2. Der Einspracheentscheid ist gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung, d.h. eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdi- gung, gerügt werden (Art. 320 ZPO; BGE 138 III 232, E. 4.1.2). Vor der Rechtsmittelinstanz können laut Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG neue Tatsa-

Kantonsgericht Schwyz 4 chen geltend gemacht werden (s. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO), wozu nach der Praxis des Bundesgerichts sowohl echte als auch unechte Noven zählen (BGE 145 III 324, E. 6.6.4). Mit unechten Noven sind Tatsachen und Beweis- mittel gemeint, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden. Solche sind im Beschwerdeverfahren analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zu berück- sichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b; BGE 145 III 324, E. 6.6.4).

a) Soweit eine fällige Forderung nicht durch Pfand gedeckt ist, kann der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Anstalten zur Flucht trifft oder sich flüchtig macht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Objektiv vorausgesetzt wird alternativ das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen bzw. die Flucht oder Fluchtvorbereitung. Subjektive Voraussetzung ist die unlautere Absicht des Schuldners (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A. 2010, N 68 zu Art. 271 SchKG; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 48 zu Art. 271 SchKG). Mit der Flucht oder Fluchtvorbe- reitung strebt der Schuldner die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes an (vgl. Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG). Auch wenn die Praxis den Be- griff der Flucht eher weit fasst, ist die blosse Absicht, sich ins Ausland abzu- setzen, noch keine Fluchtvorbereitung. Der Schuldner muss die Vorbereitun- gen rasch und heimlich treffen, sodass daraus geschlossen werden kann, dass er sich seiner Zahlungspflicht entziehen will (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 53 zu Art. 271 SchKG, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2013 vom

21. Februar 2014, E. 3.2). Ausschlaggebend ist das verdächtige Sich- Entfernen (Stoffel, a.a.O., N 70 zu Art. 271 SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 5 Die schuldnerische Absicht, sich der Erfüllung von Verbindlichkeiten zu ent- ziehen, kann als innerlicher Vorgang nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann daher nur verlangt werden, dass er Tatsachen vorbringt, die auf diese Absicht schliessen lassen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 49 zu Art. 271 SchKG). Indizien sind beispielsweise das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbind- lichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners oder andere laufende Betreibungsverfahren (Stoffel, a.a.O., N 71 zu Art. 271 SchKG).

b) Für die Bewilligung des Arrests muss der Gläubiger nach Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), dass ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2019 vom 5. November 2019, E. 3.2.2). Vorausgesetzt wird ein schlüssiges Vorbringen des Gläubi- gers (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Demgegenüber ist es am Schuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Gläubigers (Urteil des Bun- desgerichts 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018, E. 6.1). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis sind nicht hoch anzusetzen, blosse Behauptungen genügen aber nicht, selbst wenn sie plau- sibel erscheinen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuld- betreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 14 zu Art. 272 SchKG; Kren Kostki- ewicz, a.a.O., N 7 zu Art. 272 SchKG). Das Glaubhaftmachen des Bestands der Forderung kann u.a. durch Vorlage einer (abstrakten) Schuldanerkennung erfolgen. Ein Hinweis auf den Rechts- grund ist nicht erforderlich (Stoffel, a.a.O., N 8 zu Art. 272 SchKG). Die rechtli-

Kantonsgericht Schwyz 6 che Prüfung des Bestands der Forderung ist summarisch, d.h. weder endgül- tig noch restlos (BGE 138 III 232, E. 4.1.1).

3. Der Erstrichter erwog, bei der im Recht liegenden Schuldanerkennung über Fr. 53'000.00 (Vi-act. 1/4) handle es sich um ein abstraktes Schuldbe- kenntnis, welches gemäss Art. 17 OR rechtmässig und vollstreckbar sei. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner das Bekenntnis am 27. Mai 2019 unterzeichnet habe (angefochtene Verfügung, E. 4 und 4.2). Der Gesuchstel- ler habe diesbezüglich ausgeführt, die Unterzeichnung sei erfolgt, nachdem das von ihm als Darlehensgeber an die schuldnerische F.________ AG als Darlehensnehmerin gewährte Darlehen über Fr. 100‘000.00 nicht wie verein- bart zurückbezahlt worden sei (Vi-act. 1, N 1–5; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung sei bereits durch ein Pfand in der Form von zwei Autos der Marken „Maserati Quattroporte GTS“ und „Maybach Maybach 57“ gesi- chert, weshalb der Arrest nicht zulässig sei. Weiter habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, dass er die Schuldanerkennung unter massiver Drohung und Zwang unterzeichnet habe. Er sei am Abend des 27. Mai 2019 unter fal- schem Vorwand nach Uster West beordert worden, wo er sich mit einer Grup- pe von Männern konfrontiert gesehen habe, die teilweise mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen seien. Der Gesuchsteller und G.________ hätten von ihm mit verbalen und körperlichen Attacken die Unterzeichnung der Schuldaner- kennung verlangt, was er schliesslich gezwungenermassen getan habe (Vi- act. 7, N 8 und N 19 ff.; angefochtene Verfügung, E. 4). Der Gesuchsteller bestreite diese Darstellung vehement (angefochtene Verfügung, E. 4). In Bezug auf die vom Gesuchsgegner behauptete Pfandsicherung der Arrest- forderung erwog der Erstrichter, mit der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1/4) habe der Gesuchsgegner persönlich anerkannt, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 53‘000.00 zu schulden. Die vom Gesuchsgeg- ner erwähnten Sicherheiten der beiden Fahrzeuge der Marken Maybach und

Kantonsgericht Schwyz 7 Maserati seien indessen im Rahmen des Darlehensvertrags zwischen der F.________ AG und dem Gesuchsteller (Vi-act. 1/1) für das darin vereinbarte Darlehen gewährt worden. Für die vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 ausgestellte persönliche Schuldanerkennung würden sie nicht als Pfand die- nen. Im Übrigen bleibe der Gesuchsgegner den Beweis schuldig, dass die für die Faustpfandübergabe nach Art. 884 Abs. 1 ZGB notwendige Übertragung des Besitzes an der Pfandsache erfolgt sei, zumal der Gesuchsteller dies be- streite. Auch scheine aufgrund der vorgelegten, nicht auf den Namen des Ge- suchsgegners lautenden und als „ungültig“ abgestempelten Fahrzeugauswei- se (Vi-act. 1/1, S. 4 f.) zweifelhaft, ob der Gesuchsgegner Eigentümer dieser Fahrzeuge gewesen sei und damit die notwendige Verfügungsmacht innege- habt habe. Demnach bestehe für die vom Gesuchsgegner am 27. Mai 2019 anerkannte Schuld gegenüber dem Gesuchsteller keine Pfandsicherung (an- gefochtene Verfügung, E. 4.1).

a) Der Gesuchsgegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Schuld- anerkennung allein könne keine Forderung begründen. Die Schuldanerken- nung diene einzig dazu, eine Forderung zu bestätigen. Sie sei abstrakt und führe im Arrestverfahren zur Vermutung, dass die Forderung Bestand habe. Der Gesuchsteller gebe als Forderung, welche durch die Schuldanerkennung gesichert werden solle, aber eine Darlehensschuld zwischen ihm und der F.________ AG als Dritte an. Diese der Schuldanerkennung zugrundeliegen- de Forderung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz pfandgesichert (KG-act. 1, N 30 f.). aa) Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Gesuchsteller zur Glaubhaft- machung des Bestehens seiner Forderung ein mit „Schuldanerkennung“ beti- teltes Dokument vor, das der Gesuchsgegner unbestrittenermassen unter- zeichnet hatte (Vi-act. 1/4). Letzterer anerkannte darin eine Schuld gegenüber dem Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 53'000.00 und verpflichtete sich, den geschuldeten Betrag bis zum 31. Mai 2019 zurückzuerstatten. Weil das Do-

Kantonsgericht Schwyz 8 kument keine Angabe eines Grundes für diese Forderung enthielt, ging der Erstrichter vom Vorliegen einer abstrakten Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR aus, nach welcher Bestimmung ein Schuldbekenntnis auch ohne die An- gabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Das Vorliegen einer solchen Schuldanerkennung hat wie auch das Vorliegen einer kausalen Schuldaner- kennung, welche im Unterschied zum abstrakten Schuldbekenntnis den Ver- pflichtungsgrund nennt oder bei welcher der Grund aus den Umständen er- sichtlich ist, eine Umkehr der Beweislast zur Folge (Urteile des Bundesge- richts 4A_8/2020 vom 9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Fe- bruar 2000, E. 3; vgl. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 24.08; vgl. Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 5 zu Art. 17 OR). Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass es dem Gesuchsgegner als Schuldner obliegt, fehlende rechtsbegründende oder verwirklichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen. Bestreitet der Schuldner die rechtsbe- gründenden Tatsachen, so hat er erst den Schuldgrund zu offenbaren und diesen sogleich zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom

9. April 2020, E. 4.7.3 und 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3; vgl. auch BGE 131 III 268, E. 3.2, m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 19; BGE 105 II 183, E. 4a). Kann der Gläubiger ein abstraktes Schuldbekenntnis vorweisen, wer- den die rechtsbegründenden Tatsachen für irgendeinen Schuldgrund also vermutet, und dem Schuldner bleibt der Beweis des Gegenteils vorbehalten (Koller, a.a.O., N 24.26). bb) Der Gesuchsteller führte im Arrestgesuch vom 3. September 2019 aus, er habe der F.________ AG am 14. Januar 2019 gemäss Darlehensvertrag (Vi-act. 1/1) Fr. 100‘000.00 überwiesen. Die Rückzahlung hätte nach der Ver- gütung einer Versicherungsleistung längstens bis am 31. Januar 2019 erfol- gen sollen, was nicht passiert sei. Auch nach erfolgter Versicherungsleistung im April 2019 sei die Rückzahlung des Darlehens ausgeblieben. Die F.________ AG habe das Geld sofort an den Gesuchsgegner privat ausbe-

Kantonsgericht Schwyz 9 zahlt und letzterer habe nach diversen Versuchen, die Angelegenheit zu re- geln, am 27. Mai 2019 eine private Schuldanerkennung unterschrieben (Vi-act. 1, N 1–5). Der Gesuchsgegner machte dagegen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, zwischen ihm und dem Gesuchsteller bestehe kein Darle- hensvertrag und entsprechend auch keine Pflicht zur Rückzahlung (Vi-act. 7, N 19; vgl. auch KG-act. 1, N 20). Wie dargelegt trägt aber der Gesuchsgegner in Bezug auf den der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Schuldgrund die Beweislast. Insofern konnte er sich nicht damit begnügen, den Darlehensver- trag als Grundlage der Schuldanerkennung zu bestreiten. Ausgehend davon, dass es sich um ein abstraktes Schuldbekenntnis handelt, hätte er vielmehr den Schuldgrund für die anerkannte Forderung von Fr. 53‘000.00 vorerst dar- legen bzw. glaubhaft machen und diesen danach mittels Einwänden entkräf- ten müssen. Das pauschale Vorbringen, es sei absolut abwegig, dass er eine Schuld anerkannt haben solle, für die er bereits zwei Fahrzeuge verpfändet habe (KG-act. 1, N 37), reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Im Übrigen handelt es sich bei den zweitinstanzlichen Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend den „Ferrari Dino“ (KG-act. 1, N 15 ff.) um unechte Noven, die aufgrund der fehlenden Darlegung der Novenberechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (ana- log; vgl. vorstehend E. 2) unberücksichtigt zu bleiben haben. cc) Der Gesuchsgegner macht geltend, die der Schuldanerkennung zugrun- deliegende Forderung sei pfandgesichert (KG-act. 1, N 31). In § 5 des im Recht liegenden Darlehensvertrags habe er sich dazu bereit erklärt, die For- derung der F.________ AG durch ein persönliches Pfand zu sichern (KG-act. 1, N 28). Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners steht im Wider- spruch dazu, dass er im erstinstanzlichen Verfahren den vom Gesuchsteller vorgelegten Darlehensvertrag als Schuldgrund bestritt, indem er vorbrachte, der Vertrag bestehe nicht zwischen ihm und dem Gesuchsteller, sondern zwi- schen letzterem und der F.________ AG, weshalb ihn keine Pflicht zur Rück- zahlung treffe (Vi-act. 7, N 19; KG-act. 1, N 20; Vi-act. 1/1). Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 existiert mithin keine persönliche

Kantonsgericht Schwyz 10 Schuldverpflichtung des Gesuchsgegners. Dieser macht zudem nicht geltend, dass die vereinbarte Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens von der F.________ AG auf ihn übergegangen sei. Aufgrund der Akzessorietät von Fahrnispfandrechten (vgl. Bauer/Bauer, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 51 ff. zu Art. 884 ZGB) ist deshalb anzunehmen, dass die im Darlehensvertrag erwähnten Sicherheiten nur für die in diesem Vertrag vereinbarte Darlehensforderung zwischen dem Gesuch- steller und der F.________ AG bestehen. Ob das Pfandrecht gemäss dem Darlehensvertrag vom 14. Januar 2019 rechtsgültig vereinbart wurde, ist nicht relevant, weil es wie erwähnt die Darlehensforderung zwischen dem Gesuch- steller und der F.________ AG betrifft und nicht die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge- suchsgegner. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, N 32 ff.) erübrigt sich somit. Der beweis- belastete Gesuchsgegner offenbart im Übrigen weder den der Schuldaner- kennung zugrundeliegende Schuldgrund noch legt er dar, inwiefern dafür ein Pfandrecht vereinbart worden sein soll. Die blosse Behauptung, die der Schuldanerkennung zugrundeliegende Forderung sei pfandgesichert, reicht hierzu nicht aus. Dem Gesuchsgegner gelingt es folglich nicht, eine der Ar- restlegung nach Art. 271 Abs. 1 SchKG entgegenstehende Pfanddeckung der streitgegenständlichen Forderung des Gesuchstellers von Fr. 53‘000.00 glaubhaft zu machen.

b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, seine Sachverhaltsdarstel- lung, wonach die Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 unter massiver straf- rechtlich relevanter Druckausübung zustande gekommen sei, werde von der Vorinstanz lapidar als Schutzbehauptung abgetan. aa) Der angefochtenen Verfügung lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019, fast fünf Monate nach der Unter- zeichnung und der behaupteten bedrohlichen Situation, Strafanzeige u.a. ge-

Kantonsgericht Schwyz 11 gen den Gesuchsteller eingereicht habe. Die Strafanzeige habe letzterer just in dem Zeitpunkt eingereicht, als er mit dem Arrestbegehren konfrontiert wor- den sei. Die Arresteinsprache und die Strafanzeige würden beide vom 17. Ok- tober 2019 datieren. Diese zeitliche Abfolge erwecke den Eindruck, dass der Gesuchsgegner mit der Strafanzeige seiner Sachdarstellung Nachdruck habe verleihen wollen. Aus dem vom Gesuchsteller zu den Akten gereichten Chat- verlauf ergebe sich zudem, dass sich der Gesuchsgegner mit dem Gesuch- steller getroffen und diesem private Ereignisse wie die Geburt seines Kindes mitgeteilt habe. Mit einem solchen Verhalten wäre gemäss dem Erstrichter nach der angeblichen bedrohlichen Situation nicht zu rechnen gewesen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsgegner innerhalb weniger Tage Anzeige erstattet hätte. Seine in der Strafanzeige genannte „Entschuldi- gung“, wonach man im Nachhinein bekanntlich immer alles besser wisse, er- scheine unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Schliesslich stimme auch der vom Gesuchsgegner in der Strafanzeige genannte Tatort nicht mit dem von ihm in der Arresteinsprache angeführten Tatort überein. In Anbe- tracht dieser Umstände erachtete der Erstrichter die Einwände des Gesuchs- gegners gegen die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung nicht als glaubhaft (angefochtene Verfügung, E. 4.2). Angesichts dieser ausführlichen Erwägungen des Erstrichters kann dem Ge- suchsgegner nicht zugestimmt werden, man suche in der angefochtenen Ver- fügung vergebens nach einer fundierten Auseinandersetzung mit seinen dies- bezüglichen Argumenten (KG-act. 1, N 24 und N 36). Der Erstrichter setzte sich rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Vorbringen des Gesuchsgeg- ners (vgl. Vi-act. 7, N 21 ff.) auseinander. bb) Bestimmt ein Vertragschliessender oder ein Dritter einen anderen Ver- tragsschliessenden widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages, so ist der Vertrag gemäss Art. 29 Abs. 1 OR für den Bedrohten unverbindlich. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern für alle

Kantonsgericht Schwyz 12 Rechtsgeschäfte (Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 4 zu Vor Art. 23–31 OR). Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Furcht im Sinne dieser Bestimmungen kann durch eine Drohung, d.h. durch das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, erregt werden (Blumer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkom- mentar Obligationenrecht, 2014, N 4 zu Art. 29 OR; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A. 2014, N 876). Darüber hinaus kann auch der strafrechtliche Tatbestand der Nöti- gung unter Art. 29/30 OR fallen (Schmidlin, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23–31 OR, 2013, N 7 zu Art. 29/30 OR). Die Furchterregung muss widerrechtlich und für den Vertragsabschluss kausal sein (Koller, a.a.O., N 14.130). Die Beweislast für die Nötigung re- sp. Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität trägt derjenige, der den Vertrag anficht (vgl. Blumer, a.a.O., N 9 zu Art. 29 OR). Die Unverbind- lichkeit des Vertrags muss durch eine ausdrückliche oder konkludente Er- klärung, den Vertrag nicht halten zu wollen, geltend gemacht werden (Schmid- lin, a.a.O., N 5 zu Art. 31 OR; Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 31 OR). Es gilt eine Verwirkungsfrist von einem Jahr (Schwenzer, a.a.O., N 4 zu Art. 31), die mit der Beseitigung der Furcht beginnt (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR). cc) Soweit der Gesuchsgegner pauschal vorbringt, dass die Argumentation des Erstrichters falsch sei und dass die Schuldanerkennung am 27. Mai 2019 unter den geschilderten Umständen erwirkt worden sei (KG-act. 1, N 35 f.), übt er bloss allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid und setzt sich mit der Begründung des Erstrichters nicht auseinander. Den Anforderungen an eine hinreichende Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO vermag er damit nicht nachzukommen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],

Kantonsgericht Schwyz 13 Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Auf die entsprechenden Vor- bringen des Gesuchsgegners ist somit nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich bei der erstmaligen Behauptung des Gesuchsgegners, er ha- be die Strafanzeige erst eingereicht, als definitiv festgestanden habe, dass mit dem Gesuchsteller keine gütliche Einigung mehr möglich sei (KG-act. 1, N 36), um ein unechtes Novum, welches mangels Darlegung der Novenbe- rechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog; vgl. vorstehend E. 2) unberück- sichtigt zu bleiben hat. Der Gesuchsgegner ist für den von ihm behaupteten Zwang bei der Unterzeichnung der Schuldankerkennung beweisbelastet (vgl. vorstehend E. 3b.bb). Im erstinstanzlichen Verfahren legte er indessen nicht dar, weshalb er mit der Strafanzeige gegen den Gesuchsteller nach der behaupteten „bedrohlichen Situation“ mehr als vier Monate zuwartete und die- se erst am 17. Oktober 2019 gleichentags mit seiner Einsprache erhob, kurz nachdem er über die streitgegenständliche Arrestlegung informiert worden war (vgl. Vi-act. 4 und 7; vgl. Vi-act. 7/5). Die blosse Behauptung des Gesuchs- gegners, es sei abwegig, dass er eine Schuld anerkennen würde, für die er bereits zwei Fahrzeuge verpfändet habe (KG-act. 1, N 37), genügt nicht, um die vermeintliche Drohsituation resp. die Erregung gegründeter Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR durch Drohung oder Nötigung glaubhaft zu machen. Gegen die Darstellung des Gesuchsgegners, er sei am 27. Mai 2019 vom Gesuchsteller sowie von einer Gruppe von z.T. mit Schlagstöcken bewaffneten Männern zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung gezwungen worden (Vi-act. 7, N 21 ff.), spricht ferner, dass er sich mit dem Gesuchsteller danach noch verabre- dete und ihn über die Geburt seines Kindes informierte (Vi-act. 11, N 39; Vi-act. 11/13). Darüber hinaus lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Einsprache Glattburg und in der Strafanzeige Uster als Tatort angab (Vi-act. 7, N 21; Vi-act. 7/5, N 4), Zweifel an seiner Darstellung entstehen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Örtlichkeit des Showrooms und mithin des Tatorts sei nicht strittig (KG-act. 1, N 36), ändert nichts an der Wider-

Kantonsgericht Schwyz 14 sprüchlichkeit seiner Angaben. In Berücksichtigung dessen sowie der zeitli- chen Abfolge der Strafanzeige und des Chatverlaufs zwischen ihm und dem Gesuchsteller gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, das Vorliegen einer Nöti- gung oder Drohung sowie deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität glaub- haft zu machen, was für die Anfechtung der Schuldanerkennung im Rahmen dieses Verfahrens nach Art. 29–31 OR indessen vorausgesetzt wäre (vgl. vor- stehend E. 3c.cc). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und liegt auch nicht in den Akten, gestützt auf welche Grundlage der Gesuchsgegner auf die Nichtig- keit der Schuldanerkennung schliessen will. Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 20 OR liegen jedenfalls keine vor.

c) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass der Erstrichter zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller mache durch das Vorlegen der Schuldanerkennung vom 27. Mai 2019 (Vi-act. 1/4) das Bestehen einer Arrestforderung i.S.v. Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 53‘000.00 glaubhaft (vgl. angefoch- tene Verfügung, E. 4.2).

4. Der angefochtenen Verfügung lässt sich des Weiteren entnehmen, dass sich der Gesuchsteller auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG berufe und geltend mache, der Gesuchsgegner treffe konkrete Anstalten, sich der hiesigen Zwangsvollstreckung mit einem Umzug nach Bulgarien zu ent- ziehen. Der Erstrichter erwog, der Gesuchsgegner (bzw. dessen Ehefrau) ha- be vor wenigen Monaten eine Liegenschaft in Bulgarien erworben und damit Geld gebunden, welches er in der Schweiz zur Überbrückung des von ihm behaupteten Liquiditätsengpasses gut hätte gebrauchen können. Es sei nicht belegt, dass der Gesuchsgegner für den Fall des Verkaufs seines Eigenheims wie behauptet „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Wohnung getroffen habe. Angesichts seines Betreibungsregisterauszugs werde es schwierig für ihn, eine neue Wohnung in der Schweiz zu finden. Insofern erstaune es umso mehr, dass er sein Eigenheim verkaufen wolle und keine Belege für die be-

Kantonsgericht Schwyz 15 hauptete Anschlusslösung in der Schweiz vorlege. Hinzu komme, dass er ge- genüber seinem Makler geäussert habe, der Hausverkauf sei Folge eines Grundstückerwerbs im Ausland. Die beantragte Zeugenbefragung des Mak- lers sei im Summarverfahren aus prozessualen Gründen abzulehnen. Die Be- hauptung des Gesuchsgegners, sein Lebensmittelpunkt bleibe weiterhin in Altendorf und der Verkauf des Eigenheims erfolge nur zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, erscheine demnach nicht als glaubhaft. Der Ge- suchsgegner sei geschäftlich bei der F.________ AG mit zahlreichen Betrei- bungen konfrontiert und es stehe zudem seine solidarische Haftung als einzi- ges Mitglied des Verwaltungsrats für Sozialversicherungsbeträge im Raum. Auch privat stünden einige Betreibungen an, bei denen es – mit Ausnahme der Betreibungen des Gesuchstellers und G.________ – aber um kleinere Beträge gehe. Die finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners seien damit belegt. Aufgrund dieser zeitlich relativ eng aufeinanderfolgenden Um- stände lasse sich schliessen, dass der Gesuchsgegner Vorbereitungen treffe, um ins Ausland zu ziehen und sich damit seiner Verpflichtungen in der Schweiz zu entziehen bzw. seine Belangung zu erschweren (angefochtene Verfügung, E. 5).

a) Der Gesuchsgegner moniert, es sei „schlicht an den Haaren herbeige- zogen“, dass seine Ehefrau erst kürzlich eine Immobilie in Bulgarien gekauft habe. Vielmehr habe sie von jeher eine Wohnung in ihrer Heimat besessen, welche im Jahr 2017 durch ein anderes Objekt ersetzt worden sei. Die Woh- nung diene weiterhin ausschliesslich als Feriendomizil und stehe überdies im Alleineigentum seiner Ehefrau. Ein Verkauf dieser Immobilie zur Überbrü- ckung seines Liquiditätsengpasses erscheine unverhältnismässig und stehe nicht zur Debatte (KG-act. 1, N 38). aa) Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsteller im Arrestbegeh- ren aus, der Gesuchsgegner sei seit 2016 mit H.________ verheiratet. Diese verfüge über die bulgarische Staatsbürgerschaft und spreche weder Deutsch

Kantonsgericht Schwyz 16 noch sei sie in der Schweiz integriert (Vi-act. 1, N 10). Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau hätten am 19. März 2019 ein Anwesen in Bulgarien mit einer Fläche von 73‘000 m2 gekauft, welches sich in der Nähe der Familie der Ehefrau befinde (Vi-act. 1, N 13). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legte der Gesuchsteller einen Auszug aus dem elektronischen bulgarischen „Immobilienregister“ inklusive kurzer Übersetzung ins Recht (Vi-act. 1/9). Der Gesuchsgegner machte dagegen vor dem Erstrichter im We- sentlichen geltend, ein allfälliger Kauf einer Liegenschaft in Bulgarien bedeute für sich alleine noch nicht, dass Fluchtgefahr bestehe (Vi-act. 7, N 15). bb) Bei sämtlichen vorstehend in E. 4a zitierten Vorbringen des Gesuchs- gegners betreffend die Immobilie in Bulgarien handelt es sich um unechte No- ven, die mangels Darlegung der Novenberechtigung i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog; vgl. vorstehend E. 2) unberücksichtigt zu bleiben haben. Das- selbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Gesuchsgegners, der Gesuchstel- ler habe seine Kenntnis von den Ferien des Gesuchsgegners in Bulgarien dazu benutzt, um künstlich einen Fluchttatbestand zu konstruieren (KG-act. 1, N 39).

b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, sein Betreibungsregisteraus- zug enthalte zwar Einträge über kleinere Beträge, vermöge aber keine offen- sichtliche Überschuldung zu belegen, hindere ihn entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen nicht daran, eine Wohnung in der Schweiz zu fin- den, und reiche nicht aus, um den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erfüllen (KG-act. 1, N 40 f.). aa) Aus dem im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungskreises Altendorf Lachen vom 9. Juli 2019 ergibt sich, dass der Ge- suchsgegner seit Juli 2014 von unterschiedlichen Gläubigern schon über vier- zig Mal betrieben wurde und dass nebst den Betreibungen des Gesuchstellers und G.________ in der Höhe von Fr. 600‘700.00 weitere offene Betreibungen

Kantonsgericht Schwyz 17 von Fr. 1‘000.10 bestehen (Vi-act. 2/1). Angesichts dieses Betreibungsregis- terauszugs und der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Erwägung, wonach zusätzlich die solidarische Haftbarkeit des Gesuchsgegners als einziges Mit- glied des Verwaltungsrats der F.________ AG für Sozialversicherungsbeiträ- ge betreffende Betreibungen von knapp Fr. 19‘846.05 gegen diese im Raum stehe (vgl angefochtene Verfügung, E. 5), ging der Erstrichter zu Recht von finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners aus. Ein derartiger Betrei- bungsregisterauszug stellt zumindest die Zahlungsmoral des Gesuchsgegners infrage und erschwert die Wohnungssuche in der Schweiz (vgl. betreffend Zahlungsmoral: BGE 120 II 20, E. 3c; vgl. betreffend Wohnungssuche: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS130122-O vom 28. August 2013, E. 3.5). Wie im erstinstanzlichen Verfahren liefert der Gesuchsgegner keine Belege für seine Behauptung, „Vorkehrungen“ für den Bezug einer neuen Wohnung in der Schweiz getroffen zu haben (vgl. Vi-act. 7, N 14). Das pau- schale Vorbringen, er habe niemals geplant, sich ins Ausland abzusetzen, geschweige denn sich seinen Verpflichtungen zu entziehen (KG-act. 1, N 46), vermag den Begründungsanforderungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 3c.bb). Im Übrigen setzt sich der Ge- suchsgegner mit der erstinstanzlichen Begründung betreffend die Vorausset- zungen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 272 Abs. 2 SchKG nicht weiter auseinander, weshalb eine diesbezügliche Überprüfung im Rechtsmittelver- fahren zu unterbleiben hat. Der angefochtenen Verfügung entsprechend ist somit anzunehmen, dass es dem Gesuchsteller gelingt, das Vorliegen eines Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu machen (ange- fochtene Verfügung, E. 5). bb) Die vorinstanzliche Erwägung, der Gesuchsteller mache glaubhaft, dass der Gesuchgegner mit der 4.5-Zimmer-Wohnung, D.________ zz, 8852 Alten- dorf (Grundstück-Nr. yy xx, ww, Grundbuch Altendorf) über einen Vermö- genswert in der Schweiz und damit über einen Arrestgegenstand i.S.v.

Kantonsgericht Schwyz 18 Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verfüge (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6), beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht.

5. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Arrestlegung erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ein Beizug der Akten des Bezirksgerichts March der Verfahren ZES 19 404, ZES 19 417 und ZES 19 453 ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrens- parteien resp. Verfahrensgegenstände nicht angezeigt. Weil der Gesuchsteller selber geltend macht, er habe der örtlichen Kantonspolizei eine Kopie seiner Beschwerdeantwort zugestellt (KG-act. 6, S. 17 f.), erübrigt sich eine Anzeige i.S.v. § 110 JG wegen der angeblichen Drohung des Gesuchsgegners, er knalle den Gesuchsteller inkl. seiner Kinder ab (KG-act. 6, S. 17 f.).

a) Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, N 42 f.). aa) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht grundsätzlich auch im Arrestbewilli- gungsverfahren (Meier-Dieterle, a.a.O., N 24 zu Art. 272 SchKG). Vorausset- zung hierfür ist, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gel- ten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen unge- fähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018

Kantonsgericht Schwyz 19 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). bb) Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seine Arrestforderung auf eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 17 OR stützen kann und der Gesuchsgeg- ner dagegen wie auch gegen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nichts Substanzielles vorbringt resp. sich mit der erstinstanzli- chen Begründung teilweise nicht auseinandersetzt und die ihm obliegende Beweislast verkennt, erweisen sich seine Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren. Demzufolge ist das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 20

c) Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller beantragt zwar eine Entschädi- gung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert nament- lich keinen Erwerbsausfall, weshalb von der Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung abzusehen ist;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 53'000.00.

Kantonsgericht Schwyz 21

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. September 2020 kau